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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Waren und die Erbringung von Werkleistungen der Firma Windelband GmbH, Geschäftsführerin Heidrun Windelband, Tönniesweg 11, 37186 Moringen OT Fredelsloh

I. Allgemeines

1. Dem Angebot, der Bestellung und dem Vertragsverhältnis liegen ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnisnahme nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und für Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern.
Verbraucher sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Sofern sich die Regelungen nur auf Unternehmer beziehen, ist der Vertragspartner/Geschäftspartner mit „Unternehmer“ bezeichnet. Sofern sich Regelungen nur auf Verbraucher beziehen, ist der Vertragspartner/Geschäftspartner mit „Verbraucher“ bezeichnet. Sofern keine Unterscheidung erfolgt, richten sich die Bestimmungen/Regelungen an sämtliche Vertragspartner/Geschäftspartner, mithin an alle „Kunden“
2. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren vorbehalten.
Etwaige unseren Angeboten beigefügten Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte an Kostenanschlägen, Zeichnungen und sämtlichen anderen von uns stammenden Unterlagen vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Mit der Bestellung einer Ware oder Dienstleistung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware oder Dienstleistung erwerben bzw. erhalten zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung an den Kunden erklärt werden.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen unserer Bestätigung in Textform.
3. Der Kunde ist verpflichtet, dazu beizutragen, dass wir mit unseren Leistungen rechtzeitig beginnen und sie ohne Unterbrechung durchführen können. Dies gilt insbesondere für alle beim Kunden durchzuführenden Montagearbeiten, Inspektionen, Reparaturen usw. Der Kunde hat die für das vereinbarte Leistungsspektrum erforderlichen Betriebszustände und freien Zugänge auf seine Kosten herzustellen. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu vergeben, bleiben aber für die zu erbringenden Leistungen verantwortlich. Arbeiten auf Verlangen des Kunden können wir, soweit Bedenken bestehen (z. B. bezüglich der Sicherheitsvorschriften), ablehnen.

Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Versicherung, sofern nicht ausdrücklich anders angeboten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Für Exportlieferungen fällt keine Mehrwertsteuer an.
An die bei Auftragserteilung jeweils geltenden Preise halten wir uns vier Monate nach Auftragserteilung gebunden. Sind längere Liefertermine bzw. –fristen vereinbart bzw. Fristen für die Erbringung der geschuldeten Dienstleistung, so gelten vorbehaltlich individueller Vereinbarungen die jeweils geltenden Preise.
2. Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung bar ohne jeden Abzug an unsere Zahlstelle zu leisten.
Zahlt der Kunde nicht binnen der vereinbarten Termine, gerät er in Zahlungsverzug.
Der Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von acht Prozentpunkten, der Verbraucher in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen. Wir behalten uns vor, gegenüber dem Kunden einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
3. Wir behalten uns die Ablehnung von Wechseln und Schecks ausdrücklich vor. Deren Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont-, Scheck- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
4. Gegenüber dem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur Bezahlung der Gesamtforderung aus der laufenden Geschäftsverbindung vor. Der Unternehmer tritt in diesem Fall schon bei Kaufvertragsschluß die ihm aus der Veräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehende Forderung gegenüber seinem Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder in Zahlungsverzug gerät. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherheit dienenden und unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände die Gesamtforderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets in unserem Namen und in unserem Auftrag. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn der Kaufgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
Gegenüber dem Verbraucher behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor.
Der Kunde darf die Kaufsache bzw. das Werk vor vollständiger Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Kaufsache gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
5. Bei Annahmeverzug des Unternehmers sind wir nach einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 25 % des Kaufpreises bzw. des Werklohnes in Rechnung zu stellen. Dem Unternehmer ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
6. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Auch einen Besitzerwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
7. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung einer Pflicht nach der vorgenannten Ziffer dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
8. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unbestritten sind.

III. Lieferung/Gefahrübergang

1. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Der Beginn der Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und beizustellenden Teile beigebracht hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden gemeldet worden ist. Hat eine Abnahme zu erfolgen, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft, es sei denn, der Kunde verweigert die Abnahme zu Recht.
2. Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die für uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder der Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, auch nicht, wenn sie zu einem Zeitpunkt entstehen, in dem wir uns bereits im Verzug befinden. Wir werden den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informieren und Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten. Wir sind berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.
3. Bei Verträgen mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondermögens geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe bzw. Abnahme, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt über. Der Gefahrübergang findet auch dann statt, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen haben. Wenn und soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
4. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde sich im Verzug der Annahme befindet.
5. Verzögert sich der Versand des Liefergegenstandes auf Wunsch des Kunden, so besitzen wir Anspruch auf Erstattung der durch die Lagerung entstandenen bzw. entstehenden Kosten, und zwar beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft. Bei Lagerung in unserem Werk besitzen wir Anspruch auf mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
6. Teillieferungen sind, sofern für den Kunden zumutbar, zulässig.
7. Bei Erbringung einer Werkleistung, insbesondere bei Montagearbeiten durch uns, ist die Abnahme der Ware bzw. der Montageleistung nach unserer Fertigstellungsmitteilung unverzüglich vorzunehmen, sofern nichts abweichendes vereinbart ist. Hat der Kunde nach Montage, Übergabe der Ware sowie einer Fertigstellungsmitteilung unsererseits die Werkleistung zur ständigen Nutzung unmittelbar in Gebrauch genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 10 Werktagen ab Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nicht ausdrücklich wesentliche Mängel gerügt werden.

IV. Gewährleistung

1. Gegenüber dem Kunden leisten wir für Mängel der Ware oder Dienstleistung zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verstreicht eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Mangels fruchtlos, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung – soweit eine solche im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist – erkennbare Mängel hat der Unternehmer innerhalb von zwei Wochen, der Kunde innerhalb von zwei Monaten ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Mangels ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Unternehmer innerhalb von zwei Wochen, der Kunde innerhalb eines Jahres nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Mangels ausgeschlossen.
4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Unberührt bleiben Schadenersatzansprüche wegen etwaiger Mangelfolgeschäden.
5. Wir übernehmen keine Gewähr für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern diese nicht von uns zu vertreten sind.
6. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir für die daraus entstehenden Folgen nicht. Gleiches gilt für Änderungen des Liefergegenstandes ohne unsere vorherige Zustimmung.
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus werden wir den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
8. Die in vorbezeichneter Ziffer 7. genannten Verpflichtungen für den Fall von Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen sind abschließend und bestehen nur, wenn
a) der Kunde uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
b) der Kunde uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung von Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,
c) uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und
e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
9. Für den Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistung. Für den Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Kaufsache bzw. Abnahme der Werkleistung.

V. Haftung

Für Schadenersatzansprüche nach V. 1 – 4 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
1. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, wie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, haften wir für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2. Bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter ist unsere Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten. Auch dabei ist unsere Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in den vorstehenden Absätzen geregelt, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlung gemäß §§ 823, 831 BGB; eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des Deutschen Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
5.

VI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.